Artenschutz

Das Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES), das 1984 innerhalb der Europäischen Union rechtskräftig wurde, weißt folgende Korallenarten als geschützt aus: Antipatharia (”schwarze Koralle“), Helioporacea (”blaue Koralle“), Scleractinia, Tubiporidae, Milleporina, Stylasterina, sowie vier Corallium Arten C. elatius, C. japonicum, C. konjoi, C. secundum („rosa bis rote Korallen“).

Korallen sind niedere Tiere und bilden Skelette aus Kalk.  Korallen werden auch am Strand aufgesammelt. Selbst dann unterliegen sie den artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Unverzweigte, fingerähnliche Bruchstücke mit einem Durchmesser von maximal 3 cm unterliegen nicht dem Artenschutz!

Von den etwa 80.000 bekannten Muschel und -Meeresschneckenarten sind nur rund 30 Arten geschützt. Also weit über 79.000 verschiedene Arten von Gehäusen der Muscheln und Meeresschnecken (egal, wie groß oder klein) dürfen nach Europa eingeführt werden. Nähere Informationen findet man beim Bundesministerium für Naturschutz und beim Zoll.

Meine angebotenen Korallen und Muscheln wurden nicht mehr lebend am Strand liegend gefunden.

Lebende Tiere und intakte Korallen wurden von mir nicht angetastet.